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Verordnung (eg) nr. 392/2009 des europäischen parlaments und des rates vom 23. april 2009 über die unfallhaftung von beförderern von reisenden auf seetext von bedeutung für den ewr

Amtsblatt der Europäischen Union VERORDNUNG (EG) Nr. 392/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. April 2009
über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄ­ rung unterschieden, weshalb es angebracht ist, Umfang ISCHEN UNION — und Art der Haftung bei internationaler und inländischer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft anzugleichen. gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, rungsanforderungen müssen die finanziellen Mittel der Schiffseigner und der Versicherungsgesellschaften in Be­ tracht ziehen. Schiffseigner müssen in der Lage sein, ih­ nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial­ ren Versicherungsanforderungen in wirtschaftlich ange­ ausschusses ( 1 ), messener Weise nachzukommen, und es muss — insbe­ sondere im Fall kleiner Schifffahrtsunternehmen, die in­ nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ( ländische Verkehrsdienste betreiben — dem saisonalen Charakter ihrer Tätigkeiten Rechnung getragen werden. Bei Festlegung von Versicherungsanforderungen gemäß gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 3 ), auf­ dieser Verordnung sollten daher die verschiedenen grund des vom Vermittlungsausschuss am 3. Februar 2009 ge­ Schiffsklassen berücksichtigt werden. billigten gemeinsamen Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe: des Todes oder der Körperverletzung eines Reisenden Vorschusszahlungen zu leisten, wobei der Vorschuss forderlich, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Si­ keine Haftungsanerkennung darstellt. cherheit des Seeverkehrs zu erhöhen. Diese Maßnahmen sollten Bestimmungen über die Haftung für Schäden von Reisenden umfassen, da es wichtig ist, Schadensersatz in angemessener Höhe für Reisende bei Unfällen auf See zu währten Rechte sollten den betreffenden Reisenden vor der Reise zur Verfügung gestellt werden, oder, wenn dies nicht möglich ist, spätestens bei der Abfahrt. von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ih­ rem Gepäck auf See wurde am 1. November 2002 unter der Schirmherrschaft der Internationalen Seeschifffahrts- Organisation (IMO) angenommen. Die Gemeinschaft und 2006 den IMO-Vorbehalt und die IMO-Richtlinien zur ihre Mitgliedstaaten beraten gegenwärtig, ob sie diesem Durchführung des Athener Übereinkommens („IMO- Protokoll beitreten oder es ratifizieren. In jedem Fall tre­ Richtlinien") an, mit denen bestimmte Fragen im Rahmen ten seine in diese Verordnung aufgenommenen Bestim­ des Athener Übereinkommens — insbesondere der Scha­ mungen spätestens am 31. Dezember 2012 in der densersatz für Schäden mit Terrorismusbezug — geregelt Gemeinschaft in Kraft. werden. Insofern können die IMO-Richtlinien als lex spe­ cialis betrachtet werden. derung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung („Athener Übereinkommen"), gilt nur für den internatio­ nalen Verkehr. Im Binnenmarkt für Seeverkehr wird nicht verleiht ihnen Rechtsverbindlichkeit. Zu diesem Zweck mehr zwischen inländischer und internationaler Beförde­ sollten die in den IMO-Richtlinien mit dem Verb „sollen" abgefassten Bestimmungen insbesondere als verbindlich formuliert angesehen werden. ( 1 ) ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 195. ( 2 ) ABl. C 229 vom 22.9.2006, S. 38. ( 3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25.4.2007 (ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 562), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6.6.2008 (ABl. C 190 E vom 29.7.2008, S. 17), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24.9.2008 (noch nicht im Amts­ (Anhang I) und der IMO-Richtlinien (Anhang II) sollten blatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 26.2.2009 und legisla­ tive Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11.3.2009 im Rahmen des Gemeinschaftsrechts sinngemäß ausge­ (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
legt werden.
28.5.2009 Amtsblatt Haftungssystem gemäß dieser Verordnung sollte schrittweise auf die verschiedenen Schiffsklassen gemäß ropäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) geschaffene Eu­ Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom ropäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen sollte die Kommission bei der Vorbereitung und Erstel­ für Fahrgastschiffe ( 1 ) ausgeweitet werden. Die Auswir­ lung eines Sachstandsberichts über das Funktionieren der kungen auf die Beförderungspreise und die Fähigkeit in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen unter­ des Marktes zur Erzielung erschwinglichen Versicherungs­ schutzes in der vor dem Hintergrund einer Politik der Stärkung der Fahrgastrechte notwendigen Höhe sowie der saisonale Charakter eines Teils des Verkehrs sollten einzelstaatlichen berücksichtigt werden. behörden, spielen bei der Ermittlung und Bewältigung der verschiedenen Risiken für die Sicherheit des Seever­ kehrs eine grundlegende und entscheidende Rolle. einkommens erfassten Gegenstände fallen insoweit in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft, als diese heit im Seeverkehr vom 9. Oktober 2008 die feste Zu­ Artikel die durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des sage gegeben, bis spätestens 1. Januar 2012 ihre Zustim­ Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zu­ mung zu bekunden, dass sie durch das Übereinkommen ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von von 1976 über die Beschränkung der Haftung für See­ Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 2 ) erlasse­ forderungen in der durch das Protokoll von 1996 ge­ nen Vorschriften berühren. Insofern werden diese beiden änderten Fassung gebunden sind. Die Mitgliedstaaten Bestimmungen Teil der Rechtsordnung der Gemeinschaft, können von der in Artikel 15 Absatz 3bis jenes Über­ wenn die Gemeinschaft dem Athener Übereinkommen einkommens aufgeführten Möglichkeit Gebrauch machen, durch besondere Vorschriften dieser Verordnung das auf die Reisenden anzuwendende System der Haftungsbe­ schränkung zu regeln. Sinne dieser Verordnung sollte die Formulierung „oder in einem Mitgliedstaat registriert ist" dahingehend ausgelegt werden, dass der Flaggenstaat zum Zweck der Registrierung eines auf Grund einer „Bareboat Charter" einheitlicher Regeln für die Rechte von Beförderern und ausgecharterten Schiffes entweder ein Mitgliedstaat oder deren Reisenden auf See und der Reisenden bei Unfällen, eine Vertragspartei des Athener Übereinkommens sein auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirk­ muss. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten licht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und das Notwendige veranlassen, um die IMO aufzufordern, ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu ver­ Richtlinien zum Konzept der Registrierung eines auf wirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit Grund einer „Bareboat Charter" ausgecharterten Schiffes dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiari­ tätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — fen" weder Gepäck noch Fahrzeuge im Sinne von Arti­ kel 8 des Athener Übereinkommens verstanden werden. HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Moda­ Gegenstand
litäten für die Ausübung der der Kommission übertrage­ gemeinschaftliche nen Durchführungsbefugnisse ( 3 ) erlassen werden. lung für die Haftung und Versicherung bei der Beförderung von Reisenden auf See entsprechend den einschlägigen Bestim­ (15) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhal­ ten, diese Verordnung zu ändern, um spätere Änderun­ gen der internationalen Übereinkommen, Protokolle, Co­ a) des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförde­ des und Entschließungen, die damit zusammenhängen, rung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in seiner zu übernehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung („Athener von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung Übereinkommen"), wie sie in Anhang I wiedergegeben sind, nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Be­ stimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a b) des IMO-Vorbehalts und der IMO-Richtlinien zur Durchfüh­ des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. rung des Athener Übereinkommens, angenommen vom Rechtsausschuss der IMO am 19. Oktober 2006 („IMO- Richtlinien"), wie sie in Anhang II wiedergegeben sind.
( 1 ) ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1. ( 2 ) ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. ( 3 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ( 4 ) ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.
Amtsblatt der Europäischen Union Artikel 5 dieser Bestimmungen auf die Beförderung von Reisenden auf See innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats auf Schiffen der Globale Haftungsbeschränkung
Klassen A und B gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG aus­ geweitet, und es werden einige ergänzende Anforderungen fest­ des Beförderers oder des ausführenden Beförderers aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Überein­ kommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der durch das Protokoll von 1996 geänder­ einen ten Fassung, unter Einschluss aller künftigen Änderungen jenes Gesetzesvorschlag zur Ausweitung dieser Verordnung auf Übereinkommens. Schiffe der Klassen C und D gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG vor. Bei Fehlen solcher anwendbarer innerstaatlicher Rechtsvorschrif­ Artikel 2 ten unterliegt die Haftung des Beförderers oder des ausführen­ den Beförderers nur den Bestimmungen des Artikels 3 dieser Diese Verordnung gilt für jede internationale Beförderung im Sinne von Artikel 1 Nummer 9 des Athener Übereinkommens und jede Seebeförderung innerhalb eines einzelnen Mitglied­ (2) Hinsichtlich staats auf Schiffen der Klassen A und B gemäß Artikel 4 der letzung von Reisenden infolge eines der in Absatz 2.2 der IMO- Richtlinie 98/18/EG, wenn Richtlinien genannten Risiken können der Beförderer und der ausführende Beförderer ihre Haftung entsprechend den in Ab­ satz 1 dieses Artikels genannten Bestimmungen beschränken. a) das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder in einem Mitgliedstaat registriert ist Artikel 6 b) der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen Körperverletzung eines Schifffahrtsereignisses leistet der Beförderer, der die Beför­ c) nach dem Beförderungsvertrag der Abgangsort oder der Be­ derung, bei der das Schifffahrtsereignis eintrat, ganz oder teil­ stimmungsort in einem Mitgliedstaat liegt. weise tatsächlich durchgeführt hat, binnen 15 Tagen nach Fest­ stellung des Schadensersatzberechtigten eine zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse ausreichende und in Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf alle inländ­ angemessenem Verhältnis zum erlittenen Schaden stehende Vor­ ischen Seereisen anwenden. schusszahlung. Im Todesfall beträgt die Zahlung mindestens Artikel 3 Haftung und Versicherung
Diese Bestimmung gilt auch, wenn der Beförderer in der Gemeinschaft niedergelassen ist. Fahrzeuge sowie die Bestimmungen über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit richten sich nach dieser Ver­ Vorschusszahlung Haftungsanerkennung ordnung, den Artikeln 1 und 1bis, Artikel 2 Absatz 2, den dar und kann mit den eventuell später auf der Grundlage dieser Artikeln 3 bis 16 sowie den Artikeln 18, 20 und 21 des in Verordnung gezahlten Beträgen verrechnet werden. Sie kann Anhang I wiedergegebenen Athener Übereinkommens und den nicht zurückgezahlt werden, außer in den Fällen, die in Artikel 3 in Anhang II wiedergegebenen IMO-Richtlinien. Absatz 1 oder Artikel 6 des Athener Übereinkommens oder in Anlage A der IMO-Richtlinien genannt sind, oder wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt linien sind verbindlich. Artikel 4 Artikel 7 Entschädigung für Mobilitätshilfen oder sonstige spezielle
Unterrichtung der Reisenden
Unbeschadet der Verpflichtungen von Reiseveranstaltern gemäß Im Fall des Verlustes oder der Beschädigung von Mobilitätshilfen der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über oder anderer Spezialausrüstung, die von einem Reisenden mit Pauschalreisen ( 1 ) sorgen der Beförderer oder der ausführende eingeschränkter Mobilität verwendet wird, richtet sich die Haf­ Beförderer dafür, dass die Reisenden bei der Abfahrt geeignete tung des Beförderers nach Artikel 3 Absatz 3 des Athener Über­ und verständliche Informationen über ihre Rechte nach dieser einkommens. Die Entschädigung muss dem Wiederbeschaf­ fungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenenfalls den Reparaturkosten entsprechen. ( 1 ) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.
28.5.2009 Amtsblatt Wenn der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlos­ geeigneten Folgenabschätzung — eine Maßnahme betreffend sen wurde, werden diese Informationen an allen Verkaufsstellen, die in Anhang I festgelegten Höchstbeträge für Schiffe der auch beim Verkauf per Telefon oder Internet, zur Verfügung Klasse B gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG. Diese Maß­ gestellt. Wenn der Abgangsort in einem Mitgliedstaat liegt, wer­ nahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser den diese Informationen vor der Abfahrt zur Verfügung gestellt. Verordnung wird nach dem in Artikel 10 Absatz 2 dieser Ver­ In allen anderen Fällen werden diese Informationen spätestens ordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. bei der Abfahrt zur Verfügung gestellt. Soweit die gemäß diesem Artikel erforderlichen Informationen entweder vom Beförderer oder vom ausführenden Beförderer zur Verfügung gestellt wor­ den sind, ist der jeweils andere Beförderer nicht mehr verpflich­ tet, sie zur Verfügung zu stellen. Die Informationen sind in der stimmungen dieser Verordnung, die die Übernahme von Ände­ am besten geeigneten Form zur Verfügung zu stellen. rungen der in Anhang II wiedergegebenen IMO-Richtlinien be­ treffen, werden nach dem in Absatz 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Zur Erfüllung der Unterrichtungspflicht gemäß diesem Artikel stellen der Beförderer oder der ausführende Beförderer den Rei­ Artikel 10 senden mindestens die Informationen zur Verfügung, die in einer von der Kommission erstellten und veröffentlichten Zu­ sammenfassung der Bestimmungen dieser Verordnung enthalten der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parla­ ments und des Rates ( 1 ) eingesetzten Ausschuss für die Sicher­ heit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmut­ zung durch Schiffe (COSS). Artikel 8 Die Kommission erstellt spätestens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht über die An­ Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses wendung dieser Verordnung, in dem unter anderem den wirt­ 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. schaftlichen Entwicklungen und den sich in internationalen Gre­ mien vollziehenden Entwicklungen Rechnung getragen wird. Artikel 11 Diesem Bericht kann ein Vorschlag zur Änderung dieser Ver­ (1) In Bezug auf eine Beförderung zur See auf Schiffen der ordnung oder ein Vorschlag für eine Vorlage der Gemeinschaft Klasse A gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG innerhalb vor den einschlägigen internationalen Gremien beigefügt wer­ eines einzelnen Mitgliedstaats können die Mitgliedstaaten be­ schließen, die Anwendung dieser Verordnung für einen Zeit­ raum von bis zu vier Jahren ab dem Tag des Beginns ihrer Anwendung aufzuschieben. Artikel 9 Änderungen
(2) In Bezug auf eine Beförderung zur See auf Schiffen der Klasse B gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats können die Mitgliedstaaten be­ stimmungen dieser Verordnung, die die Übernahme von Ände­ schließen, die Anwendung dieser Verordnung bis 31. Dezember rungen der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4bis Absatz 1, Arti­ 2018 aufzuschieben. kel 7 Absatz 1 und Artikel 8 des Athener Übereinkommens festgelegten Haftungshöchstbeträge aufgrund von nach Arti­ kel 23 des Athener Übereinkommens getroffenen Beschlüssen sowie entsprechende Aktualisierungen des Anhangs I dieser Ver­ Artikel 12 ordnung betreffen, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Unter Berücksichtigung der Folgen für die Beförderungspreise und der Fähigkeit des Marktes zur Erzielung erschwinglichen Sie gilt ab dem Tag, an dem das Athener Übereinkommen für Versicherungsschutzes in der vor dem Hintergrund einer Politik die Gemeinschaft in Kraft tritt, in jedem Falle spätestens ab der Stärkung der Fahrgastrechte notwendigen Höhe sowie des 31. Dezember 2012.
saisonalen Charakters eines Teils des Verkehrs erlässt die Kom­ mission bis 31. Dezember 2016 — auf der Grundlage einer ( 1 ) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.
Amtsblatt der Europäischen Union Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied­ Geschehen zu Straßburg am 23. April 2009. Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident H.-G. PÖTTERING 28.5.2009 Amtsblatt FÜR DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG EINSCHLÄGIGE BESTIMMUNGEN DES ATHENER
ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON REISENDEN UND IHREM GEPÄCK AUF SEE
(konsolidierter Wortlaut des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von Reisenden und
ihrem Gepäck auf See und des Protokolls von 2002 zum Übereinkommen)
Artikel 1 In diesem Übereinkommen sind die folgenden Ausdrücke in dem nachstehend angegebenen Sinn verwendet: 1. a) „Beförderer" bedeutet eine Person, durch oder für die ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde, unabhängig davon, ob die Beförderung tatsächlich von dieser Person oder von einem ausführenden Beförderer durchgeführt b) „ausführender Beförderer" bedeutet eine andere Person als den Beförderer, unabhängig davon, ob es sich um den Schiffseigentümer, den Charterer, den Reeder oder Ausrüster eines Schiffs handelt, welche die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt; und c) „Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt" bedeutet den ausführenden Beförderer oder, soweit der Beförderer die Beförderung tatsächlich durchführt, den Beförderer; 2. „Beförderungsvertrag" bedeutet einen durch oder für einen Beförderer geschlossenen Vertrag über die Beförderung eines Reisenden oder über die Beförderung eines Reisenden und seines Gepäcks auf See; 3. „Schiff" bedeutet ausschließlich Seeschiffe mit Ausnahme von Luftkissenfahrzeugen; 4. „Reisender" bedeutet eine auf einem Schiff beförderte Person, a) die aufgrund eines Beförderungsvertrags befördert wird oder b) die mit Zustimmung des Beförderers ein Fahrzeug oder lebende Tiere begleitet, die Gegenstand eines Vertrags über die Beförderung von Gütern sind, für den dieses Übereinkommen nicht gilt; 5. „Gepäck" bedeutet alle Gegenstände oder Fahrzeuge, die der Beförderer aufgrund eines Beförderungsvertrags befördert, a) Gegenstände oder Fahrzeuge, die aufgrund eines Chartervertrags, eines Konnossements oder eines anderen Ver­ trags befördert werden, der in erster Linie die Beförderung von Gütern betrifft, und b) lebende Tiere; 6. „Kabinengepäck" bedeutet Gepäck, das der Reisende in seiner Kabine oder sonst in seinem Besitz, seiner Obhut oder unter seiner Aufsicht hat. Ausgenommen bei der Anwendung von Absatz 8 dieses Artikels und von Artikel 8 schließt das Kabinengepäck das Gepäck ein, das der Reisende in oder auf seinem Fahrzeug hat; 7. „Verlust oder Beschädigung von Gepäck" schließt einen Vermögensschaden ein, der sich daraus ergibt, dass das Gepäck dem Reisenden nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Ankunft des Schiffes, auf dem das Gepäck befördert worden ist oder hätte befördert werden sollen, wieder ausgehändigt worden ist, schließt aber keine Ver­ spätungen ein, die durch Arbeitsstreitigkeiten entstanden sind; 8. „Beförderung" umfasst folgende Zeiträume: a) hinsichtlich des Reisenden und seines Kabinengepäcks den Zeitraum, während dessen sich der Reisende und/oder sein Kabinengepäck an Bord des Schiffes befinden oder ein- oder ausgeschifft werden, und den Zeitraum, während dessen der Reisende und sein Kabinengepäck auf dem Wasserweg vom Land auf das Schiff oder umgekehrt befördert werden, wenn die Kosten dieser Beförderung im Beförderungspreis inbegriffen sind oder wenn das für diese zusätzliche Beförderung benutzte Wasserfahrzeug dem Reisenden vom Beförderer zur Verfügung gestellt worden ist. Hinsichtlich des Reisenden umfasst die Beförderung jedoch nicht den Zeitraum, während dessen er sich in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf einer anderen Hafenanlage befindet; Amtsblatt der Europäischen Union b) hinsichtlich des Kabinengepäcks auch den Zeitraum, während dessen sich der Reisende in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf einer anderen Hafenanlage befindet, wenn dieses Gepäck von dem Beförderer oder seinen Bediensteten oder Beauftragten übernommen und dem Reisenden nicht wieder ausgehändigt worden ist; c) hinsichtlich anderen Gepäcks als Kabinengepäck den Zeitraum von der Übernahme durch den Beförderer oder seine Bediensteten oder Beauftragten an Land oder an Bord bis zur Wiederaushändigung durch den Beförderer oder seine Bediensteten oder Beauftragten; 9. „internationale Beförderung" bedeutet jede Beförderung, bei der nach dem Beförderungsvertrag der Abgangsort und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen oder in nur einem Staat liegen, wenn nach dem Beförde­ rungsvertrag oder der vorgesehenen Reiseroute in einem anderen Staat ein Zwischenhafen angelaufen werden soll; 10. „Organisation" bedeutet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation; 11. „Generalsekretär" bedeutet den Generalsekretär der Organisation. Artikel 1bis Der Anhang zu diesem Übereinkommen ist Bestandteil des Übereinkommens. Artikel 2 anderen internationalen Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden oder Gepäck durch ein anderes Beförde­ rungsmittel einem Haftungssystem unterliegt, soweit jene Bestimmungen für die Beförderung auf See zwingend anzu­ wenden sind. Artikel 3 Haftung des Beförderers
(1) Für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines Schifffahrtsereig­ nisses entstanden ist, haftet der Beförderer bis zu 250 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall, es sei denn, er weist nach, dass das Ereignis a) infolge einer Kriegshandlung, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs, eines Aufstands oder eines außergewöhnlichen, unvermeidlichen und unabwendbaren Naturereignisses eingetreten ist oder b) ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht wurde, die von einem Dritten in der Absicht, das Ereignis zu verursachen, begangen wurde. Soweit der Schaden den oben genannten Höchstbetrag übersteigt, haftet der Beförderer darüber hinaus, es sei denn, er weist nach, dass das den Schaden verursachende Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist. (2) Für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines anderen als eines Schifffahrtsereignisses entstanden ist, haftet der Beförderer, wenn das den Schaden verursachende Ereignis auf ein Ver­ schulden des Beförderers zurückzuführen ist. Die Beweislast für das Verschulden liegt beim Kläger. (3) Für den durch den Verlust oder die Beschädigung von Kabinengepäck entstandenen Schaden haftet der Beförderer, wenn das den Schaden verursachende Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. Verschulden des Beförderers wird bei einem durch ein Schifffahrtsereignis verursachten Schaden vermutet. (4) Für den durch den Verlust oder die Beschädigung von anderem Gepäck als Kabinengepäck entstandenen Schaden haftet der Beförderer, es sei denn, er weist nach, dass das den Schaden verursachende Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist. a) bedeutet „Schifffahrtsereignis" Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion oder Feuer im Schiff oder einen Mangel des Schiffes, b) schließt „Verschulden des Beförderers" Verschulden der in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten des Beförderers ein, (*) Nicht aufgenommen.
28.5.2009 Amtsblatt c) bedeutet „Mangel des Schiffes" jede Funktionsstörung, jedes Versagen oder jede Nichteinhaltung von anwendbaren Sicherheitsvorschriften in Bezug auf einen Teil des Schiffes oder seiner Ausrüstung, wenn er für das Verlassen, für die Evakuierung oder die Ein- und Ausschiffung der Reisenden, für den Schiffsantrieb, die Ruderanlage, die sichere Schiffsführung, das Festmachen, das Ankern, das Anlaufen oder Verlassen des Liege- oder Ankerplatzes oder die Lecksicherung nach Wassereinbruch oder für das Aussetzen von Rettungsmitteln verwendet wird, und d) schließt „Schaden" einen der Strafe oder der Abschreckung dienenden Schadensersatz nicht ein. Beförderung eingetretene Ereignisse entstanden ist. Die Beweislast dafür, dass das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist, und für das Ausmaß des Schadens liegt beim Kläger. (7) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Rückgriffsrecht des Beförderers gegen Dritte sowie das Recht des Beför­ derers, die Einrede des Mitverschuldens nach Artikel 6 geltend zu machen. Dieser Artikel berührt nicht das Recht auf Haftungsbeschränkung nach Artikel 7 oder 8. Prüfung von Beweisen zugunsten dieser Partei. Artikel 4 Ausführender Beförderer
dennoch für die gesamte Beförderung nach diesem Übereinkommen haftbar. Daneben unterliegt der ausführende Beför­ derer in Bezug auf den von ihm durchgeführten Teil der Beförderung den Bestimmungen dieses Übereinkommens und kann sich auf sie berufen. (2) Der Beförderer haftet hinsichtlich der von dem ausführenden Beförderer durchgeführten Beförderung für die Handlungen und Unterlassungen des ausführenden Beförderers sowie der in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten oder Beauftragten des ausführenden Beförderers. nicht auferlegt, oder auf Rechte verzichtet, die es gewährt, wird hinsichtlich des ausführenden Beförderers nur wirksam, wenn dieser ihr ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. gesamtschuldnerisch. Rückgriffsrecht Artikel 4bis (1) Werden Reisende an Bord eines in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenen Schiffes befördert, das für die Beförderung von mehr als zwölf Reisenden zugelassen ist, und findet dieses Übereinkommen Anwendung, so hat der Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, wie etwa die Bürgschaft einer Bank oder eines ähnlichen Finanzinstituts, aufrechtzuerhalten, um seine Haftung nach diesem Übereinkommen in Bezug auf Tod und Körperverletzung von Reisenden abzudecken. Die Deckungsgrenze der Pflichtversicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit muss mindestens 250 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall betragen. (2) Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach diesem Übereinkommen besteht. Für ein in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen Behörde jedes Vertrags­ staats ausgestellt oder bestätigt werden. Die Form dieser Bescheinigung hat dem als Anhang zu diesem Übereinkommen beigefügten Muster zu entsprechen und folgende Angaben zu enthalten: a) Name des Schiffes, Unterscheidungssignal und Heimathafen; Amtsblatt der Europäischen Union b) Name und Hauptniederlassung des Beförderers, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt; c) IMO-Schiffsidentifizierungsnummer; d) Art und Laufzeit der Sicherheit; e) Name und Hauptniederlassung des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und gegebenenfalls Niederlassung, bei der die Versicherung abgeschlossen oder die sonstige finanzielle Sicherheit gewährt wurde, und f) Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die Geltungsdauer der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit. (3) a) Ein Vertragsstaat kann eine von ihm anerkannte Einrichtung oder Organisation ermächtigen, die Bescheinigung auszustellen. Diese Einrichtung oder Organisation unterrichtet den betreffenden Staat von der Ausstellung jeder Bescheinigung. In allen Fällen garantiert der Vertragsstaat die Vollständigkeit und Richtigkeit der so ausgestellten Bescheinigung und verpflichtet sich, für die dafür notwendigen Vorkehrungen zu sorgen. b) Ein Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär i) die genauen Verantwortlichkeiten und Bedingungen hinsichtlich der Ermächtigung, die er der von ihm aner­ kannten Einrichtung oder Organisation erteilt hat, ii) den Widerruf dieser Ermächtigung und iii) den Tag, an dem die Ermächtigung oder der Widerruf der Ermächtigung wirksam wird. Eine erteilte Ermächtigung wird frühestens drei Monate nach dem Tag wirksam, an dem die diesbezügliche Notifikation an den Generalsekretär erfolgte. c) Die nach diesem Absatz zur Ausstellung von Bescheinigungen ermächtigte Einrichtung oder Organisation ist mindestens ermächtigt, die Bescheinigungen zu widerrufen, wenn die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurden, nicht erfüllt werden. In allen Fällen meldet die Einrichtung oder Organisation einen solchen Widerruf dem Staat, für den die Bescheinigung ausgestellt wurde. (4) Die Bescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen; auf die Amtssprache kann verzichtet werden, wenn der betreffende Staat dies beschließt. (5) Die Bescheinigung ist an Bord des Schiffes mitzuführen; eine Durchschrift ist bei der Behörde zu hinterlegen, die das betreffende Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde des Staates, der die Bescheinigung ausgestellt oder bestätigt hat. anderen Gründen als dem Ablauf der in der Bescheinigung bezeichneten Geltungsdauer früher als drei Monate nach dem Tag, an dem ihre Beendigung der in Absatz 5 bezeichneten Behörde angezeigt wird, außer Kraft treten kann, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die Bescheinigung dieser Behörde übergeben oder eine neue Bescheinigung ausgestellt worden ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen, die dazu führen, dass die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit den Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt. Schiffsregisters Geltungsbedingungen die Bescheinigung. (8) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, sich auf Informationen zu verlassen, die er von anderen Staaten oder der Organisation oder anderen internationalen Organisationen über die finanzielle Lage des Versicherers oder der eine sonstige finanzielle Sicherheit leistenden Person für die Zwecke dieses Übereinkommens erlangt. In derartigen Fällen ist der Vertragsstaat, der sich auf solche Informationen verlässt, nicht seiner Verantwortung als der die Bescheinigung ausstellende Staat enthoben.
28.5.2009 Amtsblatt tragsstaaten für die Zwecke dieses Übereinkommens anerkannt; sie messen ihnen die gleiche Wirkung bei wie den von ihnen selbst ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen, und zwar auch dann, wenn sie für ein Schiff ausgestellt oder bestätigt worden sind, das nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist. Ein Vertragsstaat kann jederzeit den ausstellenden oder bestätigenden Staat um eine Konsultation ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der Versicherungs­ bescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber finanziell nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen. spruch kann unmittelbar gegen den Versicherer oder die eine andere finanzielle Sicherheit leistende Person geltend gemacht werden. Hierbei gilt der in Absatz 1 genannte Betrag als Haftungshöchstbetrag für den Versicherer oder die die finanzielle Sicherheit leistende andere Person selbst dann, wenn der Beförderer oder der ausführende Beförderer nicht berechtigt ist, die Haftung zu beschränken. Der Beklagte kann ferner die Einreden (mit Ausnahme des Konkurses oder der Liquidation) geltend machen, die der in Absatz 1 genannte Beförderer nach diesem Übereinkommen hätte geltend machen können. Darüber hinaus kann der Beklagte die Einrede geltend machen, dass der Schaden auf Vorsatz des Versicherten beruht; jedoch kann der Beklagte keine der anderen Einreden geltend machen, die er in einem vom Versicherten gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte geltend machen können. Der Beklagte hat in jedem Fall das Recht, zu verlangen, dass dem Beförderer und dem ausführenden Beförderer der Streit verkündet wird. schließlich zur Befriedigung von Ansprüchen aufgrund dieses Übereinkommens zu verwenden; Zahlungen solcher Beträge erfüllen Verbindlichkeiten nach diesem Übereinkommen in Höhe der gezahlten Beträge. (12) Ein Vertragsstaat gestattet den Betrieb eines seine Flagge führenden Schiffes, auf das dieser Artikel Anwendung findet, nur dann, wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 15 ausgestellt worden ist. Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch sein innerstaatliches Recht sicher, dass für jedes Schiff, das für die Beförderung von mehr als zwölf Reisenden zugelassen ist und das einen Hafen in seinem Hoheitsgebiet anläuft oder verlässt, ungeachtet des Ortes, an dem das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, eine Versicherung oder sonstige Sicherheit in dem in Absatz 1 bezeichneten Umfang besteht, soweit dieses Übereinkommen Anwendung findet. (14) Unbeschadet Generalsekretär Absatzes 13 Schiffe nicht verpflichtet sind, beim Anlaufen oder Verlassen eines Hafens in seinem Hoheitsgebiet die nach Absatz 2 erforderliche Bescheinigung an Bord mitzuführen oder vorzuweisen, sofern der Vertragsstaat, der die Beschei­ nigung ausstellt, dem Generalsekretär notifiziert hat, dass er Unterlagen in elektronischer Form führt, die allen Vertrags­ staaten zugänglich sind, das Vorhandensein der Bescheinigung belegen und es den Vertragsstaaten ermöglichen, ihre Verpflichtung nach Absatz 13 zu erfüllen. finden die darauf bezüglichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zuständigen Behörden des Staates des Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzuführen, aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und dass seine Haftung in Höhe des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Betrags gedeckt ist. Diese Bescheinigung hat soweit wie möglich dem in Absatz 2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen. Artikel 5 Wertsachen
Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen oder sonstigen Wertsachen, es sei denn, dass solche Wertsachen bei dem Beförde­ rer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden sind; in diesem Fall haftet der Beförderer bis zu dem in Artikel 8 Absatz 3 festgelegten Höchstbetrag, sofern nicht nach Artikel 10 Absatz 1 ein höherer Betrag vereinbart worden ist. Artikel 6 Weist der Beförderer nach, dass der Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder der Verlust oder die Beschä­ digung seines Gepäcks durch Verschulden des Reisenden selbst verursacht oder mitverursacht wurde, so kann das angerufene Gericht nach Maßgabe seines eigenen Rechts den Beförderer ganz oder teilweise von seiner Haftung befreien.
Amtsblatt der Europäischen Union Artikel 7 Haftungsbeschränkung bei Tod oder Körperverletzung
(1) Die Haftung des Beförderers bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden nach Artikel 3 ist in jedem Fall auf 400 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall beschränkt. Wird nach dem Recht des angerufenen Gerichts die Entschädigung in Form einer Rente festgesetzt, so darf der Kapitalwert der Rente den genannten Höchstbetrag nicht Haftungsbeschränkung vorschriften regeln; der so gegebenenfalls vorgesehene innerstaatliche Haftungshöchstbetrag darf nicht niedriger sein als der in Absatz 1 vorgesehene. Ein Vertragsstaat, der von der in diesem Absatz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, notifiziert dem Generalsekretär den festgesetzten Haftungshöchstbetrag oder sein Fehlen. Artikel 8 Haftungsbeschränkung für Verlust oder Beschädigung von Gepäck und Fahrzeugen
(1) Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck ist in jedem Fall auf 2 250 Rechnungseinheiten je Reisenden und Beförderung beschränkt. (2) Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugen, einschließlich des in oder auf dem Fahrzeug beförderten Gepäcks, ist in jedem Fall auf 12 700 Rechnungseinheiten je Fahrzeug und Beförderung beschränkt. erwähnten Gepäcks ist in jedem Fall auf 3 375 Rechnungseinheiten je Reisenden und Beförderung beschränkt. (4) Der Beförderer und der Reisende können vereinbaren, dass der Beförderer nur unter Abzug eines Selbstbehalts haftet, der bei Beschädigung eines Fahrzeugs 330 Rechnungseinheiten und bei Verlust oder Beschädigung anderen Ge­ päcks 149 Rechnungseinheiten je Reisenden nicht übersteigen darf; dieser Betrag wird von der Schadenssumme abge­ Artikel 9 Rechnungseinheit und Umrechnung
Rechnungseinheit Sonderziehungsrecht rungsfonds. Die in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4bis Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 genannten Beträge sind in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichts entsprechend dem Wert der betreffenden Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umzurechnen. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Vertragsstaat bestimmte Weise errechnet. (2) Dessen ungeachtet kann ein Staat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des Absatzes 1 nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkom­ mens oder dem Beitritt zu dem Übereinkommen oder jederzeit danach erklären, dass die in Absatz 1 genannte Rech­ nungseinheit 15 Goldfranken entspricht. Der in diesem Absatz genannte Goldfranken entspricht 65 ½ Milligramm Gold von 900/1 000 Feingehalt. Die Umrechnung des Goldfrankens in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates. (3) Die Berechnung nach Absatz 1 letzter Satz und die Umrechnung nach Absatz 2 erfolgen in der Weise, dass die Beträge nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4bis Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8, in der Landeswährung der Vertragsstaaten ausgedrückt, so weit wie möglich dem tatsächlichen Wert entsprechen, der sich aus der Anwendung des Absatzes 1 Sätze 1 bis 3 ergeben würde. Die Staaten teilen dem Generalsekretär die Art der Berechnung nach Absatz 1 oder das Ergebnis der Umrechnung nach Absatz 2 bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das 28.5.2009 Amtsblatt Artikel 10 Ergänzungsbestimmungen über Haftungshöchstbeträge
Haftungshöchstbeträge Artikeln 7 und 8 vorgeschriebenen vereinbaren. (2) Zinsen und Verfahrenskosten fallen nicht unter die in den Artikeln 7 und 8 vorgeschriebenen Haftungshöchstbe­ Artikel 11 Einreden und Beschränkungen für die Bediensteten des Beförderers
Wird ein Bediensteter oder Beauftragter des Beförderers oder des ausführenden Beförderers wegen eines Schadens, der unter dieses Übereinkommen fällt, in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesem Übereinkommen für den Beförderer oder den ausführenden Beförderer gelten. Artikel 12 Mehrere Ansprüche
(1) Werden die Haftungshöchstbeträge nach den Artikeln 7 und 8 wirksam, so beziehen sie sich auf den Gesamtbetrag aller Schadensersatzansprüche, die durch Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder durch Verlust oder Beschädi­ gung seines Gepäcks entstehen. Bei der Beförderung durch einen ausführenden Beförderer darf der Gesamtbetrag des Schadensersatzes, der von dem Beförderer und dem ausführenden Beförderer sowie von ihren in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten und Beauftragten erlangt werden kann, den Höchstbetrag nicht übersteigen, der dem Beförderer oder dem ausführenden Beförderer nach diesem Übereinkommen auferlegt werden kann, mit der Maßgabe, dass keine der erwähnten Personen für mehr als den für sie zutreffenden Höchstbetrag haftet. (3) In allen Fällen, in denen sich Bedienstete oder Beauftragte des Beförderers oder des ausführenden Beförderers nach Artikel 11 auf die Haftungshöchstbeträge nach den Artikeln 7 und 8 berufen können, darf der Gesamtbetrag des Schadensersatzes, der von dem Beförderer oder dem ausführenden Beförderer sowie von diesen Bediensteten oder Be­ auftragten erlangt werden kann, diese Höchstbeträge nicht übersteigen. Artikel 13 Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung
(1) Der Beförderer verliert den Anspruch auf Haftungsbeschränkung nach den Artikeln 7 und 8 sowie Artikel 10 Absatz 1, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Beförderers zurückzu­ führen ist, die von ihm selbst entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. (2) Der für den Beförderer oder den ausführenden Beförderer handelnde Bedienstete oder Beauftragte verliert den Anspruch auf Haftungsbeschränkung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Betreffenden zurückzuführen ist, die von ihm selbst entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten Artikel 14 Grundlage für Ansprüche
Eine Schadensersatzklage wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck kann gegen einen Beförderer oder ausführenden Beförderer nur auf der Grundlage dieses Übereinkommens erhoben werden. Artikel 15 Anzeige des Verlusts oder der Beschädigung von Gepäck
(1) Der Reisende hat an den Beförderer oder dessen Beauftragten eine schriftliche Anzeige zu richten a) bei äußerlich erkennbarer Beschädigung des Gepäcks: i) bei Kabinengepäck vor oder zu dem Zeitpunkt der Ausschiffung des Reisenden; ii) bei anderem Gepäck vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem es wieder ausgehändigt wird; Amtsblatt der Europäischen Union b) bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung oder Verlust des Gepäcks innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung hätte erfolgen sollen. Hält der Reisende die Vorschriften dieses Artikels nicht ein, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er sein Gepäck unbeschädigt erhalten hat. Parteien gemeinsam festgestellt oder geprüft worden ist. Artikel 16 Verjährung von Schadensersatzansprüchen
(1) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlust oder Be­ schädigung von Gepäck verjähren in zwei Jahren. Verjährungsfrist a) bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung des Reisenden; b) bei Tod während der Beförderung mit dem Tag, an dem der Reisende hätte ausgeschifft werden sollen, und bei Körperverletzung während der Beförderung, wenn diese den Tod des Reisenden nach der Ausschiffung zur Folge hat, mit dem Tag des Todes, vorausgesetzt, dass diese Frist einen Zeitraum von drei Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht überschreitet; c) bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. Verjährungsfristen angerufenen Gerichts; eine Klage nach diesem Übereinkommen kann jedoch in keinem Fall nach Ablauf einer der folgenden Fristen erhoben werden: a) fünf Jahre, gerechnet vom Tag der Ausschiffung des Reisenden oder von dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, oder, wenn der folgende Zeitpunkt der frühere ist, b) drei Jahre gerechnet von dem Tag, an dem der Kläger von der Verletzung, dem Verlust oder der Beschädigung infolge des Ereignisses Kenntnis hatte oder normalerweise hätte Kenntnis haben müssen. (4) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 kann die Verjährungsfrist durch Erklärung des Beförderers oder durch Verein­ barung der Parteien nach der Entstehung des Anspruchsgrunds verlängert werden. Erklärung und Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Artikel 17 Zuständiges Gericht (*)
Artikel 17bis Anerkennung und Vollstreckung (*)
Artikel 18 Nichtige Vereinbarungen
Jede Vereinbarung, die vor Eintritt des Ereignisses getroffen wurde, das den Tod oder die Körperverletzung eines Rei­ senden oder den Verlust oder die Beschädigung seines Gepäcks verursacht hat, und die bezweckt, eine nach diesem Übereinkommen haftbare Person von ihrer Haftung gegenüber dem Reisenden zu befreien oder einen niedrigeren Haf­ tungshöchstbetrag als den in diesem Übereinkommen festgelegten zu bestimmen, mit Ausnahme der in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarung, sowie jede solche Vereinbarung, die bezweckt, die beim Beförderer oder beim ausführenden Beförderer liegende Beweislast umzukehren, oder die bewirkt, dass die Wahlmöglichkeiten des Artikels 17 Absatz 1 oder 2 eingeschränkt werden, ist nichtig; die Nichtigkeit dieser Vereinbarung hat jedoch nicht die Nichtigkeit des Beförderungs­ vertrags zur Folge; dieser bleibt den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterworfen.
(*) Nicht aufgenommen.
28.5.2009 Amtsblatt Artikel 20 Nukleare Schäden
Eine Haftung nach diesem Übereinkommen besteht nicht für einen Schaden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht a) wenn der Inhaber einer Kernanlage für einen solchen Schaden entweder nach dem Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, nach dem Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden oder nach in Kraft befindlichen Änderungen oder Protokollen zu diesen Übereinkommen haftet oder b) wenn der Inhaber einer Kernanlage für einen solchen Schaden aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften über die Haftung für solche Schäden haftet, vorausgesetzt, dass diese Rechtsvorschriften für die Geschädigten in jeder Hinsicht ebenso günstig sind wie das Pariser oder das Wiener Übereinkommen oder in Kraft befindliche Änderungen oder Protokolle zu diesen Übereinkommen. Artikel 21 Gewerbsmäßige Beförderung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften
Dieses Übereinkommen gilt auch für gewerbsmäßige Beförderungen, die ein Staat oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft aufgrund eines Beförderungsvertrags nach Artikel 1 vornimmt. [Artikel 22 und 23 des Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See] Artikel 22 Revision und Änderung (*)
Artikel 23 Änderung der Höchstbeträge
(1) Unbeschadet des Artikels 22 wird das besondere Verfahren dieses Artikels allein für die Änderung der Höchstbe­ träge angewandt, die in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4bis Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 des Übereinkommens in der Fassung dieses Protokolls bezeichnet sind. (2) Auf Ersuchen von mindestens der Hälfte der Vertragsstaaten dieses Protokolls, jedoch nicht weniger als sechs von ihnen, übermittelt der Generalsekretär allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsstaaten jeden Vorschlag zur Änderung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4bis Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 des Übereinkommens in der Fassung dieses Protokolls bezeichneten Höchstbeträge einschließlich der Selbstbehalte. (im Folgenden als „Rechtsausschuss" bezeichnet) frühestens sechs Monate nach der Übermittlung zur Beratung vorgelegt. (4) Alle Vertragsstaaten des Übereinkommens in der Fassung dieses Protokolls, gleichviel ob sie Mitglieder der Orga­ nisation sind oder nicht, sind berechtigt, an dem Verfahren des Rechtsausschusses zur Beratung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen. Zweidrittelmehrheit Protokolls beschlossen, die in dem nach Absatz 4 erweiterten Rechtsausschuss anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten des Übereinkommens in der Fassung dieses Protokolls bei der Abstimmung anwesend ist. (6) Bei der Beratung eines Vorschlags zur Änderung der Höchstbeträge hat der Rechtsausschuss die aus Ereignissen gewonnenen Erfahrungen und insbesondere den Umfang der daraus entstandenen Schäden, die Geldwertveränderungen sowie die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung auf die Versicherungskosten zu berücksichtigen.
(*) Nicht aufgenommen.
Amtsblatt der Europäischen Union (7) a) Eine Änderung der Höchstbeträge aufgrund dieses Artikels darf frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten einer früheren Änderung aufgrund dieses Artikels beraten werden. b) Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem im Übereinkommen in der Fassung dieses Protokolls festgesetzten Höchstbetrag zuzüglich sechs v. H. pro Jahr, errechnet nach dem Zinseszinsprinzip, von dem Tag an, an dem das Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, entspricht. c) Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem Dreifachen des im Übereinkommen in der Fassung dieses Protokolls festgesetzten Höchstbetrags entspricht. (8) Die Organisation notifiziert allen Vertragsstaaten jede nach Absatz 5 beschlossene Änderung. Die Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Tag der Notifikation als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist mindestens ein Viertel der Staaten, die zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsstaaten waren, dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie die Änderung nicht annehmen; in diesem Fall ist die Änderung abgelehnt und wird nicht wirksam. (9) Eine nach Absatz 8 als angenommen geltende Änderung tritt achtzehn Monate nach ihrer Annahme in Kraft. 1 und 2 spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Änderung kündigen. Die Kündigung wird mit Inkrafttreten der Änderung wirksam. abgelaufen, so ist ein Staat, der während dieser Frist Vertragsstaat wird, durch die Änderung gebunden, falls sie in Kraft tritt. Ein Staat, der nach Ablauf dieser Frist Vertragsstaat wird, ist durch eine Änderung, die nach Absatz 8 angenommen worden ist, gebunden. In den in diesem Absatz genannten Fällen ist ein Staat durch eine Änderung gebunden, sobald diese Änderung in Kraft tritt oder sobald dieses Protokoll für diesen Staat in Kraft tritt, falls dieser Zeitpunkt später liegt.
28.5.2009 Amtsblatt ANHANG ZUM ATHENER ÜBEREINKOMMEN BESCHEINIGUNG ÜBER EINE VERSICHERUNG ODER SONSTIGE FINANZIELLE SICHERHEIT FÜR DIE
HAFTUNG BEI TOD UND KÖRPERVERLETZUNG VON REISENDEN
Ausgestellt nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Name und vollständige Anschrift der Haupt­ Name des Schiffes Unterscheidungssignal niederlassung des Beför­ derers, der die Beförde­ rung tatsächlich Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, die den Erfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See genügt. Art der Sicherheit .
Laufzeit der Sicherheit .
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) Diese Bescheinigung gilt bis .
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung . (vollständige Bezeichnung des Staates) Der folgende Wortlaut soll benutzt werden, wenn ein Vertragsstaat von Artikel 4bis Absatz 3 Gebrauch macht: Die vorliegende Bescheinigung wird aufgrund Ermächtigung durch die Regierung . (vollständige Bezeichnung des Staates) von . der Einrichtung oder Organisation) ausgestellt (Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten) 1. Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird. 2. Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben werden. 3. Wird die Sicherheit in verschiedener Form gestellt, so sollen diese Formen angegeben werden. 4. Die Eintragung „Laufzeit der Sicherheit" hat das Datum zu enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird. 5. Die Eintragung „Anschrift" des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) hat die Anschrift der Hauptniederlassung des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) zu enthalten. Gegebenenfalls ist die Niederlassung anzugeben, bei der die Versicherung abgeschlossen oder die sonstige Sicherheit gewährt wurde.
Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG II Auszug aus dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens
(vom Rechtsausschuss der internationalen Seeschifffahrtsorganisation am 19. Oktober 2006 angenommen)
IMO-VORBEHALT UND IMO-RICHTLINIEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ATHENER ÜBEREINKOMMENS
Vorbehalt
1. Das Athener Übereinkommen sollte mit folgendem Vorbehalt oder einer Erklärung mit gleicher Wirkung ratifiziert „[1.1.] Vorbehalt im Zusammenhang mit der Ratifikation des Athener Übereinkommens von 2002 über die Be­ förderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See(nachstehend ‚Übereinkommen‘ genannt) durch die Regie­ rung von … Beschränkung der Haftung von Beförderern usw. [1.2.] Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, die etwaige Haftung nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 des Übereinkommens in Bezug auf den Tod oder eine Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines der in Absatz 2.2 der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens auf­ geführten Risiken auf den niedrigeren der folgenden Beträge zu beschränken: — 250 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall — 340 Millionen Rechnungseinheiten insgesamt je Schiff und Vorfall. [1.3.] Die Regierung von … behält sich ferner das Recht vor und verpflichtet sich, die Absätze 2.1.1 und 2.2.2 der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens auf solche Fälle von Haftung entsprechend [1.4.] Die Haftung des ausführenden Beförderers nach Artikel 4 des Übereinkommens, die Haftung der Bediensteten und Beauftragten des Beförderers oder des ausführenden Beförderers nach Artikel 11 des Übereinkommens und der Gesamtbetrag des nach Artikel 12 des Übereinkommens erlangbaren Schadensersatzes werden in der gleichen Weise beschränkt. [1.5.] Der Vorbehalt und die Verpflichtung nach Absatz 1.2 gelten ohne Rücksicht auf die Haftungsgrundlage nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 und ungeachtet anders lautender Bestimmungen in Artikel 4 oder 7 des Über­ einkommens; sie berühren jedoch nicht die Anwendung der Artikel 10 und 13. Pflichtversicherung und Beschränkung der Haftung von Versicherern [1.6.] Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, das Erfordernis nach Artikel 4bis Absatz 1, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für den Fall des Todes oder einer Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines der in Absatz 2.2 der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Über­ einkommens aufgeführten Risiken aufrechtzuerhalten, auf den niedrigeren der folgenden Beträge zu beschrän­ — 250 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall — 340 Millionen Rechnungseinheiten insgesamt je Schiff und Vorfall. [1.7.] Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, die Haftung des Versicherers oder der die finanzielle Sicherheit leistenden anderen Person nach Artikel 4bis Absatz 10 bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines der in Absatz 2.2 der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Über­ einkommens genannten Risiken auf einen Höchstbetrag der Versicherungssumme oder sonstigen finanziellen Sicherheit, die der Beförderer nach Absatz 1.6 dieses Vorbehalts aufrechterhalten muss, zu beschränken. [1.8.] Die Regierung von . behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, die IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, einschließlich der in den Absätzen 2.1 und 2.2 der Richtlinien genannten Klauseln, auf jegliche Pflichtversicherung nach diesem Übereinkommen anzuwenden.
28.5.2009 Amtsblatt finanzielle Sicherheit leistende Person nach Artikel 4bis Absatz 1 von jeder Haftung auszunehmen, zu deren Übernahme diese sich nicht verpflichtet haben. Bescheinigung [1.10.] Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, die Versicherungsbescheinigungen nach Artikel 4bisa Absatz 2 des Übereinkommens so auszustellen, dass — die in den Absätzen 1.2, 1.6, 1.7 und 1.9 genannten Haftungsbeschränkungen und Erfordernisse in Bezug auf den Versicherungsschutz zum Ausdruck kommen und — sonstige Beschränkungen, Voraussetzungen und Ausnahmen einbezogen werden, die ihrer Auffassung nach aufgrund der Marktbedingungen im Versicherungsgewerbe zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheini­ gung erforderlich sind. [1.11.] Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, auf der Grundlage eines vergleichbaren Vorbehalts von anderen Vertragsstaaten ausgestellte Bescheinigungen zu akzeptieren. [1.12.] Alle derartigen Beschränkungen, Voraussetzungen und Ausnahmen werden in der nach Artikel 4bis Absatz 2 des Übereinkommens ausgestellten oder bestätigten Bescheinigung deutlich zum Ausdruck gebracht. Verhältnis zwischen diesem Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens [1.13.] Die durch diesen Vorbehalt vorbehaltenen Rechte werden unter gebührender Berücksichtigung der IMO-Richt­ linien zur Durchführung des Athener Übereinkommens sowie etwaiger Änderungen jener Richtlinien mit dem Ziel ausgeübt, Einheitlichkeit zu gewährleisten. Wenn ein Vorschlag zur Änderung der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, einschließlich der Höchstbeträge, die Zustimmung des Rechts­ ausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation gefunden hat, gelten die betreffenden Änderungen von dem Zeitpunkt an, den der Ausschuss festgelegt hat. Dies gilt unbeschadet der Regeln des Völkerrechts betreffend das Recht eines Staates, seinen Vorbehalt zurückzunehmen oder zu ändern." Richtlinien
2. Angesichts der derzeitigen Gegebenheiten auf dem Versicherungsmarkt sollten die Vertragsstaaten Versicherungsbe­ scheinigungen nach dem Grundsatz ausstellen, dass ein Versicherer Kriegsrisiken deckt und ein anderer Versicherer alle sonstigen Risiken. Jeder Versicherer sollte nur für den ihn betreffenden Teil haften. Es sollten folgende Regeln gelten (die genannten Klauseln sind in Anlage A wiedergegeben): 2.1. Sowohl Kriegsversicherungen als auch alle sonstigen Versicherungen können folgenden Klauseln unterliegen: 2.1.1. Ausschlussklausel für radioaktive Kontamination, chemische, biologische, biochemische und elektromag­ netische Waffen (Ausschlussklausel Nr. 370); 2.1.2. Ausschlussklausel für Hackerangriffe (Ausschlussklausel Nr. 380); 2.1.3. Einreden und Beschränkungen des Erbringers einer obligatorischen finanziellen Sicherheit gemäß dem durch diese Richtlinien geänderten Übereinkommen, insbesondere der Höchstbetrag von 250 000 Rech­ nungseinheiten je Reisenden und Vorfall; 2.1.4. Vorbehalt, dass die Versicherung nur Haftungsverbindlichkeiten deckt, die dem durch diese Richtlinien geänderten Übereinkommen unterliegen, und 2.1.5. Vorbehalt, dass alle nach dem Übereinkommen beglichenen Beträge dazu dienen, die ausstehenden Haf­ tungsverbindlichkeiten des Beförderers und/oder seines Versicherers nach Artikel 4bis des Übereinkom­ mens zu verringern, selbst wenn die Beträge nicht von dem jeweiligen Kriegsversicherer oder sonstigen Versicherer beglichen oder nicht bei dem jeweiligen Kriegsversicherer oder sonstigen Versicherer geltend gemacht wurden.
Amtsblatt der Europäischen Union 2.2. Die Kriegsversicherung deckt gegebenenfalls die Haftung für den Schaden, der durch den Tod oder die Körper­ verletzung eines Reisenden aufgrund von — Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr, Aufständen oder dadurch veranlassten inneren Unruhen oder feind­ lichen Handlungen durch oder gegen eine Krieg führende Macht, — Beschlagnahme, Pfändung, Arrest, Verfügungsbeschränkung („restreint") oder Festhalten, sowie deren Folgen oder dahingehenden Versuchen, — zurückgelassenen Minen, Torpedos, Bomben oder sonstigen zurückgelassenen Kriegswaffen, — Anschlägen von Terroristen oder Personen, die diese böswillig oder aus politischen Beweggründen begehen, und Maßnahmen, die zur Verhinderung oder Bekämpfung einer solchen Gefahr ergriffen werden, — Einziehung und Enteignung, entstanden ist, und kann Gegenstand folgender Ausschlüsse, Beschränkungen und Voraussetzungen sein: 2.2.1. Klausel über automatische Aufhebung und Ausschluss im Kriegsfall 2.2.2. Belaufen sich die Forderungen der einzelnen Reisenden zusammengerechnet auf mehr als 340 Millionen Rechnungseinheiten je Schiff und Vorfall, so ist der Beförderer berechtigt, eine Haftungsbeschränkung auf 340 Millionen Rechnungseinheiten für sich geltend zu machen, jedoch stets unter der Voraussetzung, dass — dieser Betrag unter den Geschädigten im Verhältnis der Höhe ihrer nachgewiesenen Ansprüche aufge­ — dieser Betrag unter den zum Zeitpunkt der Aufteilung bekannten Geschädigten in Form einer ein­ maligen Zahlung oder von Teilzahlungen aufgeteilt werden kann und — der Betrag von dem Versicherer verteilt werden kann oder von dem Gericht oder der zuständigen Behörde, das/die der Versicherer in einem Vertragsstaat befasst hat, in dem ein Verfahren wegen vorgeblich von der Versicherung gedeckter Entschädigungsansprüche angestrengt wird. 2.2.3. 30 Tage Kündigungsfrist in nicht unter Absatz 2.2.1 fallenden Fällen. 2.3. Versicherungen für den Nicht-Kriegsfall sollten alle nicht in Absatz 2.2 aufgeführten versicherungspflichtigen Risiken decken, ungeachtet dessen, ob sie den Ausschlüssen, Beschränkungen und Voraussetzungen nach den Absätzen 2.1 und 2.2 unterliegen. 3. Anhang B enthält Beispiele für Versicherungsnachweise (Blaue Karten) und eine Versicherungsbescheinigung nach Maßgabe dieser Richtlinien.
28.5.2009 Amtsblatt Klauseln, auf die in den Absätzen 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 der Richtlinien Bezug genommen wird
Ausschlussklausel für Radioaktive Kontamination, Chemische, Biologische, Biochemische und Elektromagneti­
sche Waffen (Kl. 370, 10.11.2003)
Diese Vorrangklausel hebt alle anders lautenden Bestimmungen dieser Versicherung auf.
1. Diese Versicherung deckt auf keinen Fall die Haftung für Schäden durch Verlust oder Ausgaben, die unmittelbar oder mittelbar verursacht oder mitverursacht wurden oder entstanden sind durch 1.1. ionisierende Strahlungen oder radioaktive Kontamination durch nukleare Brennstoffe oder nukleare Abfälle oder die Verbrennung von nuklearen Brennstoffen; 1.2. radioaktive, toxische, explosive oder sonstige gefährliche oder kontaminierende Eigenschaften einer Nuklearanlage, eines Reaktors oder sonstigen nuklearen Geräts oder dessen nuklearen Bauteilen; 1.3. Waffen oder Vorrichtungen, durch die Atom- oder Nuklearspaltung und/oder -fusion oder sonstige ähnliche Reaktion oder eine radioaktive Kraft oder Materie zur Wirkung kommen; 1.4. radioaktive, toxische, explosive oder sonstige gefährliche oder kontaminierende Eigenschaften jeglicher radioakti­ ven Materie. Der Ausschluss in dieser Unterklausel erstreckt sich nicht auf andere radioaktive Isotope als Kern­ brennstoffe, wenn diese Isotope zu kommerziellen, landwirtschaftlichen, medizinischen, wissenschaftlichen oder anderen ähnlichen friedlichen Zwecken aufbereitet, befördert, gelagert oder verwendet werden; 1.5. chemische, biologische, biochemische oder elektromagnetische Waffen. Ausschlussklausel für Hackerangriffe (Kl. 380, 10.11.03)
1. Vorbehaltlich lediglich von Absatz 10.2 deckt diese Versicherung in keinem Fall die Haftung für Schäden durch Verlust oder Ausgaben ab, die unmittelbar oder mittelbar durch die Verwendung oder den Betrieb von Computern, Computer­ systemen, Computersoftwareprogrammen, Schadcode, Computerviren oder -prozessen oder anderen elektronischen Systemen als Mittel zur Schädigung verursacht oder mitverursacht wurden oder bei dieser Verwendung oder diesem Betrieb aufgetreten sind. 2. Wird diese Klausel für Policen bestätigt, die die Risiken Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr, Aufstände oder dadurch veranlasste innere Unruhen oder feindliche Handlungen durch oder gegen eine Krieg führende Macht oder Terrorismus oder aus politischen Beweggründen handelnde Personen abdecken, so bewirkt Absatz 10.1 nicht, dass (die ansonsten abgedeckten) Verluste aufgrund der Verwendung von Computern, Computersystemen, Computersoftware­ programmen oder anderen elektronischen Systemen im Start- und/oder Leitsystem und/oder Feuermechanismus von Waffen oder Flugkörpern ausgeschlossen sind. Automatische Aufhebung und Ausschluss im Kriegsfall
1.1. Automatische Aufhebung der Deckung Ungeachtet dessen, ob eine Kündigung erfolgt ist oder nicht, wird die Deckung nach dieser Versicherung AUTO­ MATISCH AUFGEHOBEN 1.1.1. bei Ausbruch eines Krieges (mit oder ohne Kriegserklärung) zwischen beliebigen der folgenden Staaten: Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Frankreich, Russische Föderation und Volksrepub­ 1.1.2. in Bezug auf jedes Schiff, für das eine Deckung nach dieser Versicherung gewährt wird, sofern dieses Schiff zu Eigentum oder Gebrauch requiriert wird. 1.2. Krieg unter Beteiligung der fünf Mächte Diese Versicherung schließt Folgendes aus: 1.2.1. Haftung für Schäden durch Verlust oder Ausgaben aufgrund ausbruch eines Krieges (mit oder ohne Kriegserklärung) zwischen beliebigen der folgenden Staaten: Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Frankreich, Russische Föderation und Volksrepublik China; 1.2.2. Requirierung zu Eigentum oder Gebrauch.
Amtsblatt der Europäischen Union I. Beispiele für Versicherungsnachweise (Blaue Karten) nach Richtlinie 3
Von einem Kriegsversicherer ausgestellte Blaue Karte Nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem
Gepäck auf See ausgestellte Versicherungsbescheinigung
Name des Schiffes: Name und Anschrift des Eigentümers: Hiermit wird bescheinigt, dass für das obengenannte Schiff, solange es sich im Eigentum der vorgenannten Person befindet eine Versicherung besteht, die den Erfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See genügt, vorbehaltlich aller Ausnahmen und Beschränkun­ gen, die nach dem Übereinkommen und den vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation im Oktober 2006 angenommenen Durchführungsrichtlinien bei einer obligatorischen Kriegsversicherung zulässig sind, und insbesondere unter Einschluss der folgenden Klauseln: [Soweit gewünscht, kann hier der Wortlaut des Übereinkommens und der Richtlinien nebst Anhängen eingefügt werden.] Versicherungszeitraum: 20. Februar 2007 bis 20. Februar 2008 Der Versicherer kann diese Bescheinigung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen bei der vorgenannten Behörde schriftlich widerrufen, woraufhin seine Haftpflicht mit dem Ablauf dieser Frist — allerdings nur für danach eintretende Ereignisse — erlischt. Diese Bescheinigung wurde ausgestellt von War als alleiniger Vertreter von War Risks, Inc. Unterschrift des Versicherers Von einem Nicht-Kriegsversicherer ausgestellte Blaue Karte Nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem
Gepäck auf See ausgestellte Versicherungsbescheinigung
Name des Schiffes: Name und Anschrift des Eigentümers: Hiermit wird bescheinigt, dass für das obengenannte Schiff, solange es sich im Eigentum der vorgenannten Person befindet eine Versicherung besteht, die den Erfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See genügt, vorbehaltlich aller Ausnahmen und Beschränkun­ gen, die nach dem Übereinkommen und den vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation im Oktober 2006 angenommenen Durchführungsrichtlinien bei einer Nicht-Kriegsversicherung zulässig sind, und insbeson­ dere unter Einschluss der folgenden Klauseln: [Soweit gewünscht, kann hier der Wortlaut des Übereinkommens und der Richtlinien nebst Anhängen eingefügt werden.] 28.5.2009 Amtsblatt Versicherungszeitraum: 20. Februar 2007 bis 20. Februar 2008 Der Versicherer kann diese Bescheinigung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten bei der vorgenannten Behörde schriftlich widerrufen, woraufhin seine Haftpflicht mit dem Ablauf dieser Frist — allerdings nur für danach eintretende Ereignisse — erlischt. Diese Bescheinigung wurde ausgestellt von PANDI als alleiniger Vertreter von PANDI P&I Unterschrift des Versicherers II. Muster einer Versicherungsbescheinigung nach Richtlinie 3
BESCHEINIGUNG ÜBER EINE VERSICHERUNG ODER SONSTIGE FINANZIELLE SICHERHEIT FÜR DIE
HAFTUNG BEI TOD UND KÖRPERVERLETZUNG VON REISENDEN
Ausgestellt nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Name und vollständige Anschrift der Hauptnie­ Name des Schiffes Unterscheidungssignal derlassung des Beförder­ ers, der die Beförderung tatsächlich durchführt Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, die den Erfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See genügt. Art der Sicherheit .
Laufzeit der Sicherheit .
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) Der hiermit bescheinigte Versicherungsschutz ist gemäß den vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts- Organisation im Oktober 2006 angenommen Durchführungsrichtlinien in eine Versicherung für Kriegsrisiken und eine Versicherung für sonstige Risiken aufgeteilt. Für beide Teile des Versicherungsschutzes gelten sämtliche Ausnahmen und Beschränkungen, die nach dem Übereinkommen und den Durchführungsrichtlinien zulässig sind. Die Versicherer haften nicht gesamtschuldnerisch. Die Versicherer sind für Kriegsrisiken: War Risks, Inc., [Anschrift] für sonstige Risiken: Pandi P&I, [Anschrift] Diese Bescheinigung gilt bis .
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung . (vollständige Bezeichnung des Staates) Der folgende Wortlaut sollte benutzt werden, wenn ein Vertragsstaat von Artikel 4bis Absatz 3 Gebrauch macht: Amtsblatt der Europäischen Union Die vorliegende Bescheinigung wird aufgrund Ermächtigung durch die Regierung . (voll­ ständige Bezeichnung des Staates) von . (Name der Einrichtung oder Organisation) ausge­ (Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten) 1. Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird. 2. Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben werden. 3. Wird die Sicherheit in verschiedener Form gestellt, so sollen diese Formen angegeben werden. 4. Die Eintragung „Laufzeit der Sicherheit" hat das Datum zu enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird. 5. Die Eintragung „Anschrift" des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) hat die Anschrift der Hauptniederlassung des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) zu enthalten. Gegebenenfalls ist die Niederlassung anzugeben, bei der die Versicherung abgeschlossen oder die sonstige Sicherheit gewährt wurde.

Source: https://verbraucherrecht.at/cms/fileadmin/downloads/2012/VO_Unfallhaftung_Reisende_auf_See.pdf

Growth strategies, the major players on the success of business organisation

International Journal of Economics, Commerce and Management United Kingdom Vol. II, Issue 3, 2014 ISSN 2348 0386 EVALUATING HEALTH PERSONNEL'S ADHERENCE TO STANDARDS OF PHARMACEUTICAL CARE IN MANAGING THE STORAGE OF ESSENTIAL MEDICINES A STUDY OF PUBLIC HOSPITALS IN THE TAMALE METROPOLIS Vanderpuije, Leslie NiiOtu

Microsoft word - 02-2-4th.doc

Russia Country Report 2002/2003 45 63 Legal and administrative system for forest conservation in Russia---From the perspective of implementation of international law Alexander SHESTAKOV* Institute of Geography, Russian Academy of Sciences Contents: Introduction. 1. Implementation of international law at a national level. 2. Russia and international agreements on the environment. 3. Federal / regional governments and environmental management. 4. Forest man-agement system at federal level. 5. Implementation of the Montreal process on temperate and Boreal Forests in Rus-sia.